Säumigkeit kann teuer zu stehen kommen
HausbesitzerInnen sind zur Schneeräumung auf Gehsteigen verpflichtet. Auch die Dächer müssen von Wächten und Eis gereinigt werden.
Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten sind verpflichtet, in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr Gesteige, Gehwege und Stiegenanlagen entlang ihrer Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und, wenn nötig, Streumittel aufzubringen. Gibt es keinen Gesteig, muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter von Schnee und Eis befreit werden.
Auch Schneewächten und Eisbildungen müssen von den Dächern entfernt werden. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder an die Hauswand gelehnte Latten stellen lediglich eine Sofortmaßnahme dar. Die Vernachlässigung dieser Pflichten kann teuer zu stehen kommen. Versäumnisanzeigen werden nach der Straßen-verkehrsordnung geahndet, Schadenersatzklagen nach Unfällen können ungleich höhere Kosten nach sich ziehen.