Hier finden Sie die Geschäftsbedingungen für Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage der Landeshauptstadt Graz, (Stand Jänner 2021).
I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Die Landeshauptstadt Graz als Kanalisationsunternehmen (Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 für die Einleitung der in der Kanalisation oder der Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in die Mur) betreibt eine öffentliche Kanalisationsanlage.
(2) Die Landeshauptstadt Graz hat die Holding Graz ‐ Kommunale Dienstleistungen GmbH mit dem Betrieb der öffentlichen Kanalisationsanlage beauftragt und wird demgemäß in dieser Angelegenheit durch die Holding Graz ‐ Kommunale Dienstleistungen GmbH, Spartenbereich Wasserwirtschaft, im Folgenden „Graz Wasserwirtschaft“ genannt, vertreten.
(3) Sämtlicher Schriftverkehr ist mit der Graz Wasserwirtschaft zu führen.
§ 2
(1) Gemäß § 4 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 besteht für bebaute Grundstücke grundsätzlich Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisationsanlage.
(2) Gemäß § 32b Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 ist für jede Einleitung in eine öffentliche Kanalisationsanlage die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens notwendig.
§ 3
Die Graz Wasserwirtschaft übernimmt die Ableitung des Abwassers sowie dessen Reinigung in der Kläranlage der Stadt Graz in einer den Anforderungen des Umweltschutzes und der Gesundheit, insbesondere der Hygiene entsprechenden Weise, gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen, behördlichen Anordnungen und sonstigen einschlägigen Richtlinien.
§ 4
Im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bedeuten
(a) Öffentliche Kanalisationsanlage:
Das gesamte öffentliche Entwässerungssystem einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Straßenkanäle, Abwasserpumpwerke, Regenrückhaltebecken und Regenentlastungsbauwerke, soweit diese vom Kanalisationsunternehmen entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechtes zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden, weiters die Kläranlage der Stadt Graz samt Zu‐ und Ableitungskanälen einschließlich aller technischen Einrichtungen. Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur öffentlichen Kanalisationsanlage.
(b) Entsorgungsanlage:
Die Hauskanalanlage (Hauskanal und Hausanschlusskanal) sowie alle Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden, befestigten Flächen und Grundflächen, die der Sammlung, Vorbehandlung, innerbetrieblichen Vorreinigung, Rückhaltung und Ableitung von Abwasser dienen, bis zur Einmündung in die öffentliche Kanalisationsanlage.
(c) Abwasser:
Bei Bauten oder Grundflächen anfallende Schmutz‐ und Regenwasser. Nicht verschmutztes Kühlwasser sowie Drainage‐, Quell‐ und Grundwasser zählen nicht zum Abwasser.
(d) Indirekteinleiter:
Wer im Sinne des § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einleitet.
II. Abschluss eines Entsorgungsvertrages
§ 5
Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als nur geringfügig von der des häuslichen abweicht (insbesondere Abwasser aus Gewerbe‐ und Industriebetrieben), darf nur nach Abschluss eines Entsorgungsvertrages zwischen Indirekteinleiter und Graz Wasserwirtschaft in die öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet werden. Dies gilt auch für Einleitungen, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 (d.h. 12.7.1997) bereits bestehende wasserrechtliche Bewilligung durch Zeitablauf oder aufgrund der Übergangsbestimmungen gemäß Art. II der Wasserrechtsgesetznovelle 1997 erlischt.
§ 6
(1) Der Abschluss eines Entsorgungsvertrages mit der Graz Wasserwirtschaft ist mittels eines bei der Graz Wasserwirtschaft aufliegenden Vordruckes („Antrag auf Abschluss eines Entsorgungsvertrages“) zu beantragen. Im Antrag sind Art und Umfang der beabsichtigten Abwassereinleitungen bekannt zu geben.
(2) Dem Antrag ist ein detailliertes Projekt (in 2‐facher Ausfertigung) – auf Verlangen der Graz Wasserwirtschaft von einer/einem staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikerin bzw. Ziviltechniker, einer Baumeisterin/einem Baumeister, oder einem technischen Büro ‐ Ingenieurbüro erstellt – anzuschließen, welches die Mitteilung im Sinne der § 32b Abs 2 und 5 Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit der Indirekteinleiterverordnung (insbesondere Anlage C) umfasst. Die Kosten der anzuschließenden Projektunterlagen hat ausschließlich die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.
§ 7
(1) Der Antrag auf Abschluss eines Entsorgungsvertrages ist mit Zugang des beidseitig unterfertigten Entsorgungsvertrags bei der Antragstellerin / beim Antragsteller angenommen. Dies gilt als Zustimmung der Graz Wasserwirtschaft im Sinne des § 32b Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit § 5 Abs 1 Indirekteinleiterverordnung. Die Zustimmung zur Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisationsanlage kann befristet erteilt sowie mit Bedingungen verbunden werden.
(2) Nach wirksamen Abschluss eines Entsorgungsvertrags ist der Indirekteinleiter verpflichtet, der Graz Wasserwirtschaft eine einmalige Gebühr entsprechend § 2 der beigeschlossenen Tarifordnung auf ein von der Graz Wasserwirtschaft bekanntzugebendes Konto zu zahlen. Höhe und Fälligkeit der einmaligen Gebühr richten sich nach § 2 der beigeschlossenen Tarifordnung.
§ 8
(1) Die Entsorgungsverträge werden wie folgt befristet, soweit nicht durch Abwasseremissionsverordnungen oder sonstige im Einzelfall zutreffende Besonderheiten eine kürzere Befristung geboten ist.
(a) Bei allen Einleitungen in die öffentliche Kanalisation bis maximal 100 m³ pro Tag gilt eine Vertragsdauer von 10 Jahren.
(b) Bei allen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen (§ 32b Wasserrechtsgesetz 1959) Einleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage und bei allen Einleitungen von mehr als 100 m³ pro Tag gilt eine Vertragsdauer von 5 Jahren. Der Indirekteinleiter hat nach Ablauf der Frist Anspruch auf Wiedererteilung der Zustimmung, sofern der dann geltende Stand der Technik, die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die behördlichen Bewilligungen für die öffentliche Kanalisationsanlage eingehalten werden.
(2) Der Antrag auf Wiedererteilung (Neuabschluss) ist frühestens zwei Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf des Entsorgungsvertrages zu stellen, sofern im Entsorgungsvertrag nicht andere Fristen festgelegt sind. Die §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 9
Die Graz Wasserwirtschaft kann die weitere Übernahme des Abwassers des Indirekteinleiters einschränken und/oder von der Erfüllung von (weiteren bzw. anderen) Bedingungen abhängig machen, wenn dies aufgrund einer geänderten Rechtslage, insbesondere in Hinblick auf die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die behördlichen Bewilligungen für die öffentliche Kanalisationsanlage, erforderlich ist (Änderungsvorbehalt).
III. Entsorgungsanlage des Indirekteinleiters
§ 10
(1) Das Errichten, Instandhalten, Umlegen, Erweitern oder Erneuern der Entsorgungsanlage ist durch eine befugte Person vorzunehmen und der Graz Wasserwirtschaft 14 Tage vor Baubeginn anzuzeigen (Meldung des Baubeginns).
(2) Das Errichten, Instandhalten, Umlegen, Erweitern oder Erneuern der Entsorgungsanlage hat nach dem Stand der Technik, den gesetzlichen Vorschriften, den Anforderungen der Graz Wasserwirtschaft (z.B. Typenblättern der Graz Wasserwirtschaft) und sonstigen einschlägigen Normen in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(3) Soweit solche Maßnahmen Einfluss auf den bestehenden Entsorgungsvertrag haben, insbesondere hinsichtlich des Anschlusses oder des Umfanges und der Art des zu entsorgenden Abwassers sowie der innerbetrieblichen Vorreinigungsanlagen (§ 25), sind Änderungen erst nach gesonderter vertraglicher Regelung in Form eines Neuabschlusses eines Entsorgungsvertrags gemäß §§ 5 bis 9 mit der Graz Wasserwirtschaft zulässig.
(4) Der Indirekteinleiter hat alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen.
§ 11
Der Indirekteinleiter hat sich selbst durch entsprechende Vorkehrungen gegen Rückstau aus der öffentlichen Kanalisationsanlage zu sichern.
§ 12
(1) Der Indirekteinleiter hat die zur Überwachung erforderlichen baulichen Vorkehrungen (z.B. getrennte Grundleitungen für häusliches bzw. davon mehr als nur geringfügig abweichendes Abwasser; Probenahme‐, Kontroll‐ und Messschächte) auf eigene Kosten vorzunehmen.
(2) Probenahme‐, Kontroll‐ und Messstellen für Abwasser dürfen keine Umgehung aufweisen.
§ 13
Der Indirekteinleiter muss die Graz Wasserwirtschaft unverzüglich von der Fertigstellung der neuen Entsorgungsanlage bzw. von der Beendigung der Umlegungs‐, Erweiterungs‐ oder Erneuerungsarbeiten an bestehenden Entsorgungsanlagen in Kenntnis setzen (Fertigstellungsmeldung). Der Fertigstellungsmeldung sind die im Rahmen des jeweiligen Entsorgungsvertrages geforderten Unterlagen beizulegen.
§ 14
Die Entsorgungsanlage ist ausreichend zu warten und in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen, belästigungsfreien und umweltschonenden Entsorgung entspricht. Die Entsorgungsanlage ist so zu betreiben, dass keine Störungen der öffentlichen und privaten Kanalisationsanlagen erfolgen.
§ 15
Sämtliche im Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb der Entsorgungsanlage, sind vom Indirekteinleiter zu tragen.
IV. Wasserrechtliche Bewilligungen
§ 16
Die Graz Wasserwirtschaft ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet werden dürfen.
§ 17
(1) Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter für die Einhaltung der in einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissionsverordnung, verantwortlich.
(2) Soweit erforderlich, hat der Indirekteinleiter vor der Einleitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisationsanlage eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit § 2 Indirekteinleiterverordnung selbständig und unaufgefordert einzuholen. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung der Graz Wasserwirtschaft bzw. den Abschluss eines Entsorgungsvertrages mit der Graz Wasserwirtschaft.
V. Art und Umfang des Abwassers, Einleitungsbeschränkungen
§ 18
Bei der Einleitung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen in die öffentliche Kanalisationsanlage ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung darauf zu achten, dass
(a) Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Wärmefrachten nur im unerlässlich notwendigen Ausmaß erfolgen,
(b) Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen, und
(c) Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).
Soweit diese Grundsätze der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung in den branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen modifiziert worden sind bzw. werden, sind die modifizierten Grundsätze maßgeblich.
§ 19
In die öffentliche Kanalisationsanlage darf solches Abwasser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe
(a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit gefährden kann,
(b) die mit der öffentlichen Kanalisationsanlage befassten Personen gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen kann,
(c) mit den wasserrechtlichen Genehmigungen der öffentlichen Kanalisationsanlage bzw. der wasserrechtlichen Bewilligung des Indirekteinleiters nicht vereinbar ist, (d) die Abwasserreinigung, Schlammbehandlung oder Schlammverwertung der Kläranlage erschweren oder behindern kann oder
(e) die öffentliche Kanalisationsanlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder beeinträchtigen kann.
§ 20
(1) Wer Einleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage vornimmt, hat gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 die in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung bzw. den branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten.
(2) Solange keine entsprechende branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung sinngemäß Anwendung.
(3) Das Erreichen von Emissionswerten durch Verdünnen des Abwassers ist gemäß § 33b Abs 8 Wasserrechtsgesetz 1959 ausdrücklich verboten. Die Emissionsbegrenzungen gelten daher auch für Teilströme (Gebot der Teilstrombehandlung).
§ 21
Von der Einleitung in die öffentliche Kanalisationsanlage ist Abwasser mit folgenden Inhaltsstoffen ausdrücklich ausgeschlossen:
(1) Abfälle oder Müll jeglicher Art, auch in zerkleinertem Zustand, wie beispielsweise Sand, Schlamm, Schutt, Asche, Kehricht, Küchenabfälle, Jauche und Abfälle aus der Tierhaltung (auch Katzenstreu), Textilien, grobes Papier, Glas oder Blech;
(2) Explosive, feuer‐ oder zündschlagende Stoffe, säure‐, fett oder ölhaltige Stoffe, Medikamente, radioaktive Stoffe, ferner sonstige Stoffe, die schädliche oder übelriechende Ausdünstungen verbreiten, wie insbesondere Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Phenole oder Mineralöle; und
(3) Chemische oder biologische Mittel, die zum Ziel haben, tierische, pflanzliche, synthetische oder mineralische Fette und Öle zu spalten oder die Wirksamkeit von Abscheideanlagen zu beeinträchtigen.
§ 22
Nicht verunreinigtes Kühlwasser sowie Drainage‐, Quell‐ und Grundwasser darf (soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart) nicht der öffentlichen Kanalisationsanlage zugeführt werden. Ausgenommen davon sind Einleitungen in Regenwasserkanäle.
§ 23
(1) Die stoßweise Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisationsanlage ist grundsätzlich unzulässig. Größere Abwassermengen, die den ordentlichen Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der öffentlichen Kanalisationsanlage gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch geeignete Rückhaltemaßnahmen zu speichern und auf einen entsprechenden Zeitraum gleichmäßig verteilt einzuleiten. Die Rückhaltemaßnahmen haben auch auf etwaige Betriebsstörungen und ‐unfälle Bedacht zu nehmen.
(2) Wird Regenwasser in die öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet, so ist die Einleitung in die öffentliche Kanalisationsanlage entsprechend den Vorgaben der Graz Wasserwirtschaft zu drosseln und erforderlichenfalls ein Regenrückhaltebecken oder Stauraumkanal zu errichten.
§ 24
In die öffentliche Kanalisationsanlage dürfen keine Anlagen einmünden, die zur Leitung von Abluft, Dämpfen oder Abgasen dienen.
VI. Rückhaltung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe, innerbetriebliche Vorreinigungsanlage
§ 25
(1) Besteht bei der Einleitung von Abwasser die Möglichkeit, dass schädliche oder sonst unzulässige Stoffe (§§ 19 oder 21) im Abwasser enthalten sind, oder dass zulässige Emissionsbegrenzungen (§ 20) hinsichtlich solcher Stoffe überschritten werden, so sind innerbetriebliche Vorreinigungsanlagen und/oder Maßnahmen vorzusehen, womit diese Stoffe zurückgehalten und/oder so behandelt werden können, dass die Abwasserbeschaffenheit gesichert im zulässigen Bereich liegt.
(2) Solche innerbetriebliche Vorreinigungsanlagen sind insbesondere Rechen und Siebe, Schlammfänge, Flotations‐, Spalt‐, Neutralisations‐, Entgiftungs‐ und Desinfektionsanlagen, belüftete Ausgleichsanlagen sowie Mineralöl‐ und Fettabscheider.
(3) Es ist hierbei auch auf etwaige Betriebsstörungen und ‐unfälle Bedacht zu nehmen (z.B. durch Rückhalte‐, Absperr‐ oder Notausschaltmöglichkeiten).
§ 26
(1) Innerbetriebliche Vorreinigungsanlagen sind gemäß den Herstellerangaben durch fachkundiges Personal zu betreuen. Bei dessen Abwesenheit (z.B. durch Krankheit oder Urlaub) ist für eine qualifizierte Vertretung zu sorgen. Die Namen der entsprechenden Personen sind der Graz Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Innerbetriebliche Vorreinigungsanlagen sind in regelmäßigen Abständen von dazu Befugten zu entleeren, zu reinigen, zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Über Zeitpunkt und Art von Reinigungs‐, Wartungs‐ und Instandhaltungsarbeiten an innerbetrieblichen Vorreinigungsanlagen sind Wartungsbücher zu führen, aus denen auch die Art der Beseitigung des Räumgutes ersichtlich ist.
(3) Wartungsbücher, Bedienungsvorschriften sowie aktuelle Darstellungen der Entsorgungsanlagen (z.B. Kanalpläne, Pläne oder Typenblätter der innerbetrieblichen Vorreinigungsanlage) sind vor Ort stets griffbereit zu halten.
§ 27
Die laufende Funktionsfähigkeit von innerbetrieblichen Vorreinigungsanlagen ist durch Eigenüberwachung entsprechend den Bedienungsvorschriften der Anlage und den Bedingungen des Entsorgungsvertrages nachweislich sicherzustellen.
§ 28
(1) Abfälle aus der Kanalreinigung, wie z.B. Kanalräumgut, Pumpensumpfschlämme, Schmutzfängerinhalte, etc. dürfen an keiner Stelle der öffentlichen Kanalisationsanlage zugeführt werden.
(2) Zur geordneten Übernahme können Räumgut aus Kleinkläranlagen, Senkgruben, Fettabscheider und Flotationsanlagen sowie andere zur Einbringung in Faulanlagen geeignete Stoffe direkt der Kläranlage der Stadt Graz übergeben werden.
VII. Auskunfts- und Meldepflicht, Zutrittsrecht
§ 29
Der Indirekteinleiter hat der Graz Wasserwirtschaft alle das Entsorgungsverhältnis betreffenden Auskünfte, insbesondere hinsichtlich des eingeleiteten Abwassers zu erteilen und Einsicht in Wartungsbücher sowie sonstige die Abwassereinleitung betreffende Unterlagen (§ 26) zu gewähren bzw. diese zur Anfertigung von Kopien an die Graz Wasserwirtschaft zu übergeben.
§ 30
Der Indirekteinleiter ist verpflichtet, der Graz Wasserwirtschaft alle Daten bekannt zu geben, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach §§ 32b (Indirekteinleiterkataster) und 55a (EU‐Berichtspflicht) Wasserrechtsgesetz 1959 erforderlich sind.
§ 31
(1) Der Indirekteinleiter hat der Graz Wasserwirtschaft entsprechend den im Entsorgungsvertrag bestimmten Ausmaß und Fristen Nachweise über die Beschaffenheit des Abwassers durch eine befugte Person zu erbringen. Jedenfalls sind die in § 4 Indirekteinleiterverordnung festgelegten Mindestüberwachungen durchzuführen.
(2) Sollte im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung keine Auswahl der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe erfolgt sein, sind die in der jeweils maßgeblichen Abwasseremissionsverordnung genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe in die Überwachung gemäß Abs 1 einzubeziehen.
(3) Soweit nicht vertraglich etwas Zusätzliches vereinbart wurde, hat der Indirekteinleiter der Graz Wasserwirtschaft jedenfalls gemäß § 5 Abs 4 der Indirekteinleiterverordnung zu berichten.
(4) Die im Zuge der Überwachung gemäß Abs 1 erstellten Nachweise sind umgehend und unaufgefordert nach ihrer Ausfertigung an die Graz Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(5) Die Fristen für Nachweise gemäß Abs 1 können bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei festgestellter Grenzwertüberschreitung, durch schriftliche Mitteilung an den Indirekteinleiter verkürzt werden.
§ 32
Kommt der Indirekteinleiter den Pflichten lt. § 31 nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung der Graz Wasserwirtschaft nicht nach, ist die Graz Wasserwirtschaft berechtigt, jährlich einen einmaligen pauschalisierten Reinigungszuschlag laut der jeweils gültigen Tarifordnung § 4 zu verrechnen. Die Bezahlung des pauschalierten Reinigungszuschlages entbindet den Indirekteinleiter nicht von den Pflichten lt. §§ 29 bis 31.
§ 33
Der Indirekteinleiter hat der Graz Wasserwirtschaft unverzüglich Störungen in der Entsorgungsanlage, insbesondere in der innerbetrieblichen Vorreinigungsanlage (§ 25), zu melden, sofern davon die öffentliche Kanalisationsanlage betroffen sein kann, insbesondere wenn unzulässige Abwassereinleitungen zu befürchten sind.
§ 34
Jede unzulässige Einleitung sowie jede ernsthafte Gefahr einer solchen ist der Graz Wasserwirtschaft umgehend anzuzeigen. Der Indirekteinleiter ist verpflichtet, sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um unzulässige Abwassereinleitungen verlässlich zu unterbinden. Erforderlichenfalls ist die gesamte Abwassereinleitung bis zur Behebung des Störfalles einzustellen.
§ 35
Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Entsorgungsvertrages hat der Indirekteinleiter den von der Graz Wasserwirtschaft dazu beauftragten Kontrollorganen innerhalb der Betriebszeiten ‐ bei Gefahr im Verzug auch außerhalb ‐ unangemeldet und unverzüglich den erforderlichen Zutritt zur Entsorgungsanlage sowie Einsicht in die gemäß § 26 Abs 3 aufliegenden Unterlagen zu gewähren.
§ 36
Die Graz Wasserwirtschaft verpflichtet sich, Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnisse, die aufgrund dieser Geschäftsbedingungen oder des Entsorgungsvertrages bekannt geworden sind, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu wahren.
VIII. Unterbrechung der Entsorgung, Kündigung des Entsorgungsvertrages
§ 37
(1) Die Entsorgungspflicht der Graz Wasserwirtschaft ruht, solange höhere Gewalt die Übernahme oder Reinigung des Abwassers durch die Graz Wasserwirtschaft ganz oder teilweise verhindert. Ist die Entsorgung unterbrochen, so ist die Graz Wasserwirtschaft verpflichtet, alle ihr zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit die Entsorgung ehest möglich fortgesetzt werden kann.
(2) Die Übernahme des Abwassers durch die Graz Wasserwirtschaft kann wegen Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung einer drohenden Überlastung der öffentlichen Kanalisationsanlage oder aus sonstigen betrieblichen Gründen eingeschränkt oder unterbrochen werden. Die Graz Wasserwirtschaft wird dafür Sorge tragen, dass solche Einschränkungen und Unterbrechungen möglichst vermieden bzw. kurzgehalten oder durch Kompensationsmaßnahmen minimiert werden.
(3) Beabsichtigte Unterbrechungen der Entsorgung werden rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt gegeben oder abgestimmt, es sei denn, Gefahr ist im Verzug.
§ 38
Die Graz Wasserwirtschaft kann die Übernahme des Abwassers nach vorhergehender schriftlicher Androhung oder nach Einstellung der Einleitung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, wenn der Indirekteinleiter gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften, Normen, behördliche Auflagen oder gegen Bestimmungen des Entsorgungsvertrages oder dieser Geschäftsbedingungen verstößt.
§ 39
Die Graz Wasserwirtschaft ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, im Falle der Nichteinhaltung wesentlicher Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen (insbesondere Punkt X. Entgelte, einschließlich der beigeschlossenen Tarifordnung, des Entsorgungsvertrages oder sonstiger die Kanalbenutzung betreffender Vorschriften) die Übernahme des Abwassers des Indirekteinleiters gänzlich einzustellen und den Entsorgungsvertrag zu kündigen. Gründe für eine solche Einstellung bzw. Kündigung können insbesondere sein:
(a) Einleitung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe (§§ 18 bis 24)
(b) unzulässige bauliche Veränderungen an der Entsorgungsanlage (§§ 10 bis 14)
(c) störende Einwirkungen auf öffentliche und private Kanalisationsanlagen (§§ 25 bis 28)
(d) Verletzung der Melde‐ und Auskunftspflicht oder Verweigerung des Zutrittsrechts (§§ 29 bis 35) und
(e) Nichtbezahlung fälliger Rechnungen (§§ 46 und 48)
§ 40
Die Wiederaufnahme der durch die Graz Wasserwirtschaft unterbrochenen Entsorgung (§ 38) bzw. der allfällige Neuabschluss eines Entsorgungsvertrages nach erfolgter Kündigung durch die Graz Wasserwirtschaft (§ 39) erfolgt nur nach völliger Beseitigung oder Behebung der für die Unterbrechung oder Kündigung maßgeblichen Gründe und nach Erstattung sämtlicher der Graz Wasserwirtschaft entstandenen Kosten durch den Indirekteinleiter.
§ 41
(1) Bei einem beabsichtigten Wechsel in der Person des Indirekteinleiters ist der Indirekteinleiter aufgrund der vorliegenden Bestimmung verpflichtet, den beabsichtigten Wechsel in der Person des Indirekteinleiters der Graz Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Indirekteinleiter wird erst mit dem wirksamen Abschluss eines neuen Vertrags zwischen der Graz Wasserwirtschaft und dem neuen Indirekteinleiter gemäß §§ 5‐9 von der Graz Wasserwirtschaft aus der Pflicht zur Entrichtung des pauschalierten jährlichen Aufwandsersatzes gemäß § 3 der beigeschlossenen Tarifordnung sowie aus seinen Vertragspflichten entlassen und ist erst ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der neue Indirekteinleiter für die Einhaltung der Vertragspflichten verantwortlich. Verstirbt der Indirekteinleiter haften deren Rechtsnachfolger bis zum Abschluss eines neuen Vertrags zwischen der Graz Wasserwirtschaft und dem neuen Indirekteinleiter gemäß §§ 5‐9 für die Einhaltung der gegenständlichen Bedingungen und die daraus resultierenden Pflichten.
(3) Erfolgt die Anzeige des Wechsels in der Person des Indirekteinleiters an die Graz Wasserwirtschaft durch den Indirekteinleiter nach dem 31.12. ist der alte Indirekteinleiter verpflichtet, der Graz Wasserwirtschaft den vollen pauschalierten jährlichen Aufwandsersatz gemäß § 3 der beigeschlossenen Tarifordnung für das laufende Jahr zu bezahlen. Eine Erstattung oder Rücküberweisung des bereits geleisteten pauschalierten jährlichen Aufwandsersatzes gemäß § 3 der beigeschlossenen Tarifordnung durch die Graz Wasserwirtschaft findet nicht statt.
(4) Die Graz Wasserwirtschaft schließt mit dem neuen Indirekteinleiter einen neuen Vertrag über die Entsorgung gemäß §§ 5‐9 ab und der neue Indirekteinleiter ist zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 7 verpflichtet. Die Laufzeit des Vertrags über die Entsorgung mit dem neuen Indirekteinleiter richtet sich nach § 8. Die §§ 6, 7 und 8 gelten entsprechend.
§ 42
Der Indirekteinleiter ist verpflichtet, der Graz Wasserwirtschaft die Beendigung der Einleitung von Abwasser anzuzeigen und den Entsorgungsvertrag zu kündigen, soweit eine Kündigung im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 (die Anschlussverpflichtung betreffend), zulässig ist. Erfolgt keine Kündigung des Vertrages, obwohl die Anlage nicht mehr in Betrieb ist, ist der Indirekteinleiter weiterhin verpflichtet, den pauschalierten jährlichen Aufwandsersatz gemäß § 3 der beigeschlossenen Tarifordnung bis zur erfolgten Vertragskündigung an die Graz Wasserwirtschaft zu bezahlen. § 41 Abs 3 gilt entsprechend, sodass bei einer Kündigung nach dem 31.12. der pauschalierte jährliche Aufwandsersatz gemäß § 3 der beigeschlossenen Tarifordnung für das laufende Jahr vollständig zu bezahlen ist.
§ 43
Unmittelbar nach Beendigung des Entsorgungsverhältnisses (§§ 39 oder 42) hat der Indirekteinleiter seinen Kanalanschluss (Entsorgungsanlage), vorbehaltlich § 41, auf eigene Kosten von einer dazu befugten Person entsprechend den technischen Anforderungen stilllegen zu lassen. Über die endgültige Stilllegung hat der Indirekteinleiter der Graz Wasserwirtschaft einen geeigneten Nachweis (z.B. Bestätigung des durchführenden Unternehmens) vorzulegen. Aufgelassene Entsorgungsanlagen sind von Unrat und sonstigem Räumgut zu säubern und in geeigneter Weise zu beseitigen.
IX. Haftung
§ 44
Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Kanalisationsanlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau in Folge von Naturereignissen (z.B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserlauf (z.B. bei Reparaturen oder Reinigungsarbeiten in der öffentlichen Kanalisationsanlage) hervorgerufen werden, hat der Indirekteinleiter keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Graz Wasserwirtschaft oder die Stadt Graz.
§ 45
Der Indirekteinleiter haftet für alle Schäden, die dieser durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand ihrer Entsorgungsanlage der Graz Wasserwirtschaft bzw. der Stadt Graz zufügt. Insbesondere haftet der Indirekteinleiter für Schäden, die der Graz Wasserwirtschaft bzw. der Stadt Graz durch einen mangelhaften Zustand oder die unsachgemäße Bedienung von innerbetrieblichen Vorreinigungsanlagen (§§ 25 bis 28) entstehen.
§ 46
(1) Kommt es zu unzulässigen Einleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage, so hat der Indirekteinleiter der Graz Wasserwirtschaft die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, insbesondere jene für die notwendige Ermittlung und Bewertung der Schadstoffe bzw. Schadstofffrachten einschließlich des Versuches der Graz Wasserwirtschaft zur Entschärfung oder Beseitigung des unzulässigen Abwassers und der Unterbindung weiterer Einleitungen dieser Art, zu ersetzen.
(2) Werden durch nachweislich unzulässige Einleitungen durch den Indirekteinleiter die Graz Wasserwirtschaft bzw. Dritte geschädigt, so haftet der Indirekteinleiter im Wege des Schadenersatzes und hält die Graz Wasserwirtschaft diesbezüglich völlig schad‐ und klaglos.
§ 47
Der Indirekteinleiter haftet der Graz Wasserwirtschaft für die Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen bzw. des Entsorgungsvertrages sowie der einschlägigen Einleitungsbeschränkungen und Emissionsbegrenzungen.
X. Entgelte
§ 48
(1) Für Leistungen der Graz Wasserwirtschaft, zu deren Erbringung sie im Auftrag der Landeshauptstadt Graz als Kanalisationsunternehmen nach § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 und der Indirekteinleiterverordnung verpflichtet ist, oder die sie freiwillig im Auftrag eines Indirekteinleiters oder einer sonstigen Person erbringt, sind Entgelte zu entrichten. Die Verrechnung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Tarifordnung.
(2) Ein gemäß § 46 Abs 1 vom Indirekteinleiter an die Graz Wasserwirtschaft zu entrichtender Kostenersatz wird nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet, soweit in der jeweils geltenden Tarifordnung nicht anders bestimmt.
§ 49
Die Graz Wasserwirtschaft ist berechtigt, die beigeschlossene Tarifordnung aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere bei steigenden Kosten, anzupassen.
§ 50
Die Abgaben nach dem Kanalabgabengesetz 1955 bzw. der Grazer Kanalabgabenordnung (Kanalisationsbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren) bleiben von §§ 48 und 49 unberührt.
XI. Schlussbestimmungen
§ 51
(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen für Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage der Landeshauptstadt Graz entsprechen dem derzeitigen Stand der Gesetze und sonstigen einschlägigen Normen. Die Graz Wasserwirtschaft wird diese Geschäftsbedingungen bei Änderungen der einschlägigen Rechtslage oder aus sonstigem wichtigen Grund entsprechend anpassen bzw. abändern.
(2) Solche Änderungen werden dem Indirekteinleiter durch die Graz Wasserwirtschaft rechtzeitig mitgeteilt und sind vom Indirekteinleiter ausnahmslos zu beachten. Auf § 9 und § 38 wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.