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All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen Was­ser­la­bor

Hier finden Sie die AGB des Wasserlabors.

Plastik-Pipette steckt in halbvollem Glas. Im Hintergrund leeres Glas und leere Wasserkaraffe.
@ Unsplash/Hans Reniers

1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“ genannt) des Wasserlabors der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH als akkreditierte Prüfstelle und akkreditierte Inspektionsstelle (in der Folge Kurz „API“ genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen der API gegenüber ihren Kund:innen und Vertragspartner:innen sowie ferner für Angebote an Kund:innen und Vertragspartner:innen, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug
genommen wird.
1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Fassung dieser AGB.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis durch die Holding Graz, nicht Vertragsinhalt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartner:innen widerspricht die Holding Graz somit ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Vertragspartners durch die Holding Graz bedarf es nicht.
1.4 Änderungen oder Ergänzungen der gegenständlichen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner in geeigneter Form bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern der Vertragspartner diesen nicht ausdrücklich binnen eines Monats widerspricht. Der Vertragspartner wird, wenn er Verbraucher iSd KSchG ist, bei Beginn der Frist ausdrücklich auf die
Bedeutung seines Schweigens hingewiesen.

2. Vertragsschluss, Auftragsgegenstand- und Durchführung
2.1. Sämtliche Angebote der API sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge von Kunden gelten mit schriftlicher oder mündlicher Auftragsbestätigung der API als angenommen, sofern die API nicht durch Tätigwerden auf Grund eines entsprechenden Auftrages oder anderweitig ausdrücklich zu erkennen gibt, dass ein Auftrag angenommen wurde.
2.2. Gegenstand des Auftrags sind insbesondere Probenentnahmen, Messungen, Inspektionen und gutachterliche Tätigkeiten wie die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung nach dem aktuellen Stand der Technik im Bereich der Trinkwasserversorgung/-Überwachung und Wasseruntersuchung im Allgemeinen. Der Inhalt und Umfang
des konkreten Auftrages ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
2.3. Die Entnahme von Wasserproben, Messungen vor Ort und die Vornahme eines Lokalaugenscheins kann im Auftrag des API durch qualifizierte Personen (integrierte externe Inspektoren/Probenehmer) erfolgen.
2.4. Die API ist berechtigt, zur sachgerechten Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, ohne dass es hierfür der besonderen Zustimmung des AG bedarf.

Subauftragnehmer
3.1. Bei Aufträgen, deren Inhalt die Heranziehung eines Dritten erfordert, behalten wir uns das Recht vor, zur Erfüllung des Auftrages auf Subauftragnehmer zurückzugreifen. Folgende Parameter werden von uns in jedem Fall nicht selbst analysiert und daher an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben: Trihalomethane (in Badewässern), Pestizide gemäß TWV (inklusive relevanter und nicht relevanter Metaboliten), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs), Uran, Antimon, Quecksilber, Selen, Radioaktivität gemäß TWV, Salmonellen und andere Spezialparameter, die sich aus Anforderungen der Trinkwasserverordnung ergeben. Die Hinzuziehung von Subauftragnehmern zur Auftragserfüllung erfolgt nur mit Kenntnis und Zustimmung des Auftraggebers.
3.2. Im Falle unvorhergesehener Umstände (z. B. Geräte- oder Personalausfällen) sowie bei kritischen und instabilen Prüfparametern behält sich die API die Unterauftragsvergabe an qualifizierte Laboratorien auch ohne Rücksprache mit dem AG vor. Soweit unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige
Zustimmung des AG einzuholen. Die API wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, hat der AG der API hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Ist für den Auftrag eine zeitliche Frist vereinbart worden, so ist hierin keine Vereinbarung eines Fixgeschäfts zu sehen. Alle mit dem Auftrag verbundenen mündlichen Aussagen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Form.

4. Pflichten des Auftraggebers
Der AG darf der API keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis eines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der API alle für die Ausführungen des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen.

5. Vertraulichkeit
5.1. Die API wird sämtliche Informationen und Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber von diesem anvertraut wurden oder sonst im Zuge dessen bekannt geworden sind, vertraulich behandeln, außer anderes wurde ausdrücklich vereinbart. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
5.2. Die API ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften (z.B. der Bäderhygieneverordnung) oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist oder der AG sie ausdrücklich und schriftlich von der Vertraulichkeitspflicht entbunden hat (z.B. Übermittlung in das Wasserinformationssystem der
Landesregierungen).
5.3. Im Übrigen sind die API und ihre Mitarbeiter:innen nach Absprache mit dem AG befugt Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.

6. Urheberrecht
Das Urheberrecht an den erbrachten Leistungsergebnissen liegt – sofern ein solches entstehen kann – ausschließlich bei der API. Die Verwendung der Auftragsergebnisse, insbesondere die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Auftraggeber nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks sowie ausschließlich unter namentlicher Nennung der API gestattet. Jede anderweitige Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der API gestattet.

7. Vergütung
Der Auftraggeber schuldet der API das in der Auftragsbestätigung oder sonst vereinbarte Entgelt zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wurde keine Vergütung vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

8. Zahlung und Zahlungsverzug
8.1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die vereinbarte Vergütung binnen 7 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
8.2. Bei Zahlungsverzug betragen die Verzugszinsen, sofern der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist, 9,2% p.A. über dem Basiszinssatz. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG betragen die Verzugszinsen bei Zahlungsverzug 4% p.A. Zudem ist die API bei Zahlungsverzug oder wenn ihr Umstände bekannt werden, die vermuten lassen, dass der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht vermutlich nicht nachkommen können wird, dazu berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.

9. Termine, Fristen, Mängel
9.1. Die API übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins beim Abschluss einer Untersuchung, Inspektion oder Gutachtenerstellung. Wird eine Frist zur Ablieferung der Leistung vereinbart, beginnt diese mit dem Vertragsabschluss. Benötigt die API für die Leistungserbringung Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses.
9.2. Bei Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der AG nur im Fall des Leistungsverzugs der API oder der von der API zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn er der API Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
9.3. Mängel sind unverzüglich, jedoch längstens binnen 10 Tagen nach Erhalt unserer Leistungen, schriftlich anzumelden, widrigenfalls unsere Leistungen als angenommen gelten.

10. Gewährleistung, Haftung
10.1. Bei ordnungsgemäßer erhobener und berechtigter Mängelrüge, kann der Kunde zunächst die (kostenlose) Nachbesserung unserer Leistung verlangen. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, unmöglich oder mit einem übermäßigen Aufwand verbunden sein, kann der Auftraggeber Preisminderung oder – sofern der Mangel nicht bloß geringfügig ist – Wandlung verlangen. Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
10.2. Greift die API bei der Erfüllung eines Auftrages mit Kenntnis und Zustimmung des Auftraggebers auf einen Subunternehmer zurück, ist damit jegliche Haftung für die Leistungen des Subauftragnehmers ausgeschlossen.

11. Haftung und Verjährung
Die API schließt die Haftung für sich und die von ihr Beauftragten – gleich, aus welchem Rechtsgrund – für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß Punkt werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind im Punkt 9 abschließend geregelt. Sämtliche Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der API. Ist der AG ein Unternehmer, eine juristische Person oder eine Gebietskörperschaft, so ist der Hauptsitz der API ausschließlicher Gerichtsstand. Hat der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Hauptsitz der API. Die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.