Skip to main content

Be­för­de­rungs­be­din­gun­gen der Schloß­berg­bahn

Hier finden Sie die barrierefreie Version unserer Beförderungsbedingungen.

Wagen der Schloßbergbahn fährt aus Bergstation aus
© achtzigzehn/Hinterleitner

Un­se­re Be­för­de­rungs­be­din­gun­gen

  • Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahn- und Liftbetrieb.
  • Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der Schloßbergbahn bzw. dem Liftbetrieb gewidmeten Anlageteilen.
  • Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
  • Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  • Das Schloßbergbahn- und Liftunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn a) den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Schloßbergbahn- und Liftunternehmens entsprochen wird und b) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Schloßbergbahn- und Liftunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
  • Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Schloßbergbahn- und Liftunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes dazu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  • Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmtem Fahrplan und die nach Bedarf eingeleiteten Fahrten. Die Ausführung von Sonderfahrten unterliegt dem Ermessen des Schloßbergbahn- und Liftunternehmens.
  • Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.
  • Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Kann der Fahrausweis nicht vorgelegt werden oder befindet er sich in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
  • Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird derselbe entschädigungslos eingezogen und ein erhöhtes Beförderungsentgelt eingehoben. Das Ausmaß des erhöhten Beförderungsentgeltes bestimmt der Tarif.
  • Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
  • Ein Fahrgast, der aus welchem Grund immer, sofern er nicht durch von ihm unbeeinflussbare Gründe gehindert war, keinen gültigen Fahrausweis für sich und sein begleitendes Tier besitzt, hat, unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung, außer dem vollen tarifmäßigen Fahrpreis bei sofortiger Bezahlung den Zuschlagstarif (Mehrgebühr) in der Höhe von Euro 40,00 zu entrichten, worüber eine Bescheinigung ausgefolgt wird. Wird der Zuschlagstarif (Mehrgebühr) nicht sofort entrichtet, so ist bei Einhebung über Mahnschreiben oder Mahnklage Euro 50,00 zu bezahlen. Im Weigerungsfall können Fahrgäste mit manipuliertem Fahrausweis zur Ausweisleistung und zum Verlassen des Betriebsmittels, nötigenfalls mit Hilfe der Sicherheitsorgane, gezwungen werden.
  • Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
  • Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt: a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit der Fahrgäste und die des Schloßbergbahn- und Liftbetriebes nicht gefährdet, sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden. b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Anlagen und Räume in den Stationen betreten. Die Warteräume werden täglich vor Beginn der ersten Fahrt geöffnet und bis zur Beendigung der letzten Fahrt offengehalten. c) In den Stationen und Fahrbetriebsmitteln ist das Lärmen, Singen und Musizieren sowie das Mitführen spielender Radioapparate verboten. Ferner dürfen ohne Genehmigung Anlagen und Fahrbetriebsmittel für Ankündigungen jeder Art, insbesondere zum Anbringen oder Verteilen von Werbematerial, nicht benützt werden. Es ist auch verboten darin Waren und Dienstleistungen anzubieten bzw. zu verkaufen sowie zu erbetteln. d) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig. In den Wagen der Schloßbergbahn ist das Übersteigen von einem Fahrgastabteil in das andere verboten. e) Die Mitarbeiter:innen der Schloßbergbahn sind berechtigt, den Fahrgästen Plätze anzuweisen. Über ihr Ersuchen sind Sitzplätze für ältere oder gebrechliche Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. Das Stehen und Knien auf Sitzplätzen ist auch Kindern nicht gestattet. f) Jeder Fahrgast hat sich im Fahrbetriebsmittel dauernd einen festen Halt zu verschaffen. g) Wird während der Fahrt die Schloßbergbahn bzw. werden Lifte stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Mitarbeiter:innen abzuwarten. h) Das Rauchen in den Stationen, Liften und in den Wagen ist untersagt. i) Die für Fahrgäste der Schloßbergbahn und der Schlossberglifte maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
  • Für die Beförderung von Kindern gilt: a) Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Person befördert werden. b) Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und für allenfalls erforderlichen Hilfestellungen offensichtlich in der Lage erscheint.
  • Wenn es die Raumverhältnisse gestatten, darf der Fahrgast Handgepäck (leicht tragbare und nicht sperrige Gegenstände) bis zum Gesamtgewicht von 10 kg mit sich führen.
  • Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schusswaffen, ferner explosionsgefährliche oder leicht entzündliche, ätzende oder stark riechende Stoffe und dergleichen dürfen als Handgepäck nicht mitgeführt werden. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, haftet für jeden aus der Zuwiderhandlung entstandenen Schaden. Das Schloßbergbahn- und Schlossbergliftunternehmen ist berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgeführten Gegenstände in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn Gründe für den Verdacht der Zuwiderhandlung vorliegen.
  • Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder mit verwaltungsbehördlicher Genehmigung eine Schusswaffe führen, dürfen die zu ihrer vorschriftsmäßigen Ausrüstung gehörige Munition mitnehmen.
  • Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Schloßbergbahn und Lifte beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
  • Für die Beförderung von Tieren gilt: a) Tiere werden zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter das Tier während der Beförderung sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben. b) Hunde, die nicht in geeigneten Behältern mitgenommen werden, sind generell an einer kurz gehaltenen Leine zu führen und müssen, mit Ausnahme von ausgebildeten Assistenzhunden mit gültigem Ausweis, einen Maulkorb tragen. c) Die Befreiung bestimmter Hunderassen vom Maulkorbzwang gilt nicht für die Beförderung mit der Schloßbergbahn- und dem Schlossbergliftunternehmen. d) Ausgebildete Assistenzhunde mit gültigem Ausweis, die eine mobilitätseingeschränkte Person begleiten, sind zur Beförderung ohne Bissschutz stets zugelassen. e) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. f) Für Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden, haftet generell der Fahrgast.
  • Beförderung von Gütern mit der Schloßbergbahn und den- liften: Güter werden nur nach Vereinbarung zur Beförderung angenommen. Die Beförderung von Gütern kann abgelehnt werden, wenn die Anlage oder Betriebsverhältnisse die Beförderung nicht gestatten oder wenn durch die Beförderung der sichere Bestand und Betrieb der Schloßbergbahn und -lifte gefährdet werden könnte.