Skip to main content

AGB Was­ser­la­bor

§ 1 Geltungsbereich
Die Rechtsbeziehungen des Wasserlabors der Holding Graz als akkreditierte Prüf- und Inspektionssstelle (API) zu ihrem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie die API ausdrücklich schriftlich anerkennt.

§ 2 Auftrag
Die Annahme des Auftrags erfolgt nach der Prüfung durch den Laborleiter/-stellvertreter durch Bestätigung (schriftlich, fernmündlich) oder wird bei der Übergabe von Proben durch den AG bestätigt. Mündliche, fernmündliche oder durch Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der API. Gegenstand des Auftrags sind Probenentnahmen, Messungen, Inspektionen und die gutachterliche Tätigkeit wie die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung nach dem aktuellen Stand der Technik im Bereich der Trinkwasserversorgung/-Überwachung und Wasseruntersuchung im Allgemeinen. Im Falle unvorhergesehener Umstände behält sich der Auftragnehmer bei nicht stabilen Prüfparametern die Unterauftragsvergabe an qualifizierte Laboratorien auch ohne Rücksprache mit dem AG vor. Die Unterauftragsvergabe von Prüfparametern, die in der API grundsätzlich nicht gemessen werden, kann an qualifizierte Laboratorien erfolgen, wenn das Einverständnis des AG vorliegt. Auf diese planmäßige Unterauftragsvergabe wird im Anbot hingewiesen. Für die vom Unterauftragnehmer gelieferten Prüfergebnisse haftet die API. Die Entnahme von Wasserproben, Messungen vor Ort und die Vornahme eines Lokalaugenscheins kann im Auftrag des API durch qualifizierte Personen (Externe Probenehmer) erfolgen. Die API ist berechtigt, zur sachgerechten Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, ohne dass es hierfür der besonderen Zustimmung des AG bedarf. Bei unvorhergesehenen Umständen und Instabilität des Probenmaterials ist die API berechtigt entsprechende Unteraufträge an qualifizierte Unterauftragnehmer oder Fremdlaboratorien auch ohne Zustimmung des AG zu vergeben. Soweit unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen. Die API wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, hat der AG der API hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Ist für den Auftrag eine zeitliche Frist vereinbart worden, so ist hierin keine Vereinbarung eines Fixgeschäfts zu sehen. Alle mit dem Auftrag verbundenen mündlichen Aussagen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers
Der AG darf der API keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis eines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der API alle für die Ausführungen des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen.

§ 4 Schweigepflicht
Der API ist untersagt, Tatsachen und Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Die API ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften (Bäderhygieneverordnung) hierzu verpflichtet ist oder der AG sie ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet (Übermittlung in das Wasserinformationssystem der Landesregierungen). Im Übrigen sind die API und ihre Mitarbeiter nach Absprache mit dem AG befugt Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen
wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.

§ 5 Urheberrechtschutz
Die Veröffentlichung, insbesondere von Gutachten, ihre Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung ist nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszwecks unter namentlicher Nennung der API gestattet.

§ 6 Vergütung
Die API hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

§ 7 Zahlung und Zahlungsverzug
Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Leistung (Prüf/Inspektionsbericht, Gutachten) beim AG ohne Abzug fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einbeziehung der fälligen Vergütung per Nachnahme ist nicht zulässig. Kommt der AG mit der Zahlung oder einer Vorschusszahlung in Verzug, so kann die API nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 6 % zu entrichten. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der API auf entsprechenden Nachweis vorbehalten. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist die API berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen.

§ 8 Fristüberschreitung
Die API übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins beim Abschluss einer Untersuchung, Inspektion oder Gutachtenerstellung. Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der Leistung beginnt diese mit Vertragsabschluss. Benötigt die API für die Leistungserbringung Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses. Bei Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der AG nur im Fall des Leistungsverzugs der API oder der von der API zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn er der API Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

§ 9 Gewährleistung
Der AG kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung durch den AG der API schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

§ 10 Haftung und Verjährung
Die API schließt die Haftung für sich und die von ihr Beauftragten – gleich, aus welchem Rechtsgrund – für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in § 9 abschließend geregelt. Sämtliche Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der API. Ist der AG ein Unternehmer, eine juristische Person oder eine Gebietskörperschaft, so ist der Hauptsitz der API ausschließlicher Gerichtsstand. Hat der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Hauptsitz der API. Die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.

§ 12 Beschwerdeverfahren
Beschwerden jeglicher Art erhält die API entweder telefonisch oder schriftlich durch den AG. Beschwerden jeglicher Art werden auf ihre Berechtigung geprüft und dem AG das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mitgeteilt. Berechtige Beschwerden werden durch die API zeitnah bearbeitet und aufgeklärt. Der AG wird über den Ausgang des Verfahrens nach dem dieses abgeschlossen ist verständigt.