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All­ge­mei­ne Ver­sor­gungs­be­din­gun­gen Was­ser

Hier finden Sie die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser.

Salat wird über Waschbecken gewaschen
© Holding Graz/Lupi Spuma

Die Graz Wasserwirtschaft hält ausdrücklich fest, dass die in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH verwendeten Begriffe „Abnehmer“ und „Liegenschaftseigentümer“ geschlechtsneutral zu verstehen sind. Auf eine Unterscheidung in den AVB wurde aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit verzichtet. Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH sind in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit unter www.holding-graz.at aufruf- und downloadbar.

I. GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER VERSORGUNG
§ 1
(1) Die Graz Wasserwirtschaft, im Folgenden auch Wasserversorgungsunternehmen – kurz „WVU“ – genannt, liefert im Rahmen der nachstehenden „Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH“, im Folgenden auch kurz AVB genannt, zu den jeweils gültigen Tarifen Trinkwasser, soweit dieses ausreichend vorhanden ist.
Die Tarife bestimmen sich aus den Tarifblättern in der jeweils gültigen Fassung. Die Tarifblätter bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Allgemeinen Versorgungsbedingungen.
(2) Das WVU kann die Tarife einmal jährlich, zumindest in dem prozentuellen Ausmaß, senken oder erhöhen, das der Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI) oder des an seine Stelle tretenden Index entspricht. Diese Veränderung wird gemessen am Durchschnitt der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr.
Ist das WVU zur Tariferhöhung berechtigt, führt diese aber nicht durch, geht dadurch das Recht zur Anpassung der Tarife für die Zukunft nicht verloren.
(3) Die Wasserversorgung des Abnehmers erfolgt, sofern nicht technische oder hygienische Gründe entgegenstehen oder auf Grund der Lage des zu versorgenden Grundstücks die Versorgung in wirtschaftlicher Hinsicht für den Abnehmer oder das
WVU unzumutbar ist.
(4) Das WVU schließt den Wasserlieferungsvertrag grundsätzlich mit dem grundbücherlichen Liegenschaftseigentümer ab. Ist die Person, welche das Wasser aus dem Versorgungsnetz der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH bezieht
und abnimmt, nicht Liegenschaftseigentümer, sondern lediglich beispielsweise aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses Bestandnehmer der Liegenschaft, so wird der Wasserlieferungsvertrag mit diesem Dritten abgeschlossen.
(5) „Abnehmer“ i.S.d. AVB ist daher entweder der Liegenschaftseigentümer, wenn dieser den Wasserlieferungsvertrag abschließt und auch selbst das Wasser bezieht, oder ein Dritter, der auf Grund eines mit dem WVU abgeschlossenen Wasserlieferungsvertrages berechtigt ist, Wasser aus dem Versorgungsnetz der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH zu beziehen.
(6) Ein Abnehmer, welcher nicht Liegenschaftseigentümer ist, hat vor Abschluss eines Wasserlieferungsvertrages die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers einzuholen.

§ 2
(1) Das WVU liefert Trinkwasser entsprechend der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV) in der jeweils geltenden Fassung. Veränderungen der chemischen und physikalischen Wasserbeschaffenheit sind naturbedingt möglich. Stellt der Abnehmer besondere Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. In Fällen höherer Gewalt, in denen eine hygienisch einwandfreie Wasserqualität nicht sichergestellt werden kann, wird das vorhandene Wasser, nach allgemeiner Kundmachung, als Nutzwasser geliefert.
(2) Die Wasserlieferung erfolgt entsprechend den jeweils im Rohrnetz herrschenden Druckverhältnissen. Das WVU ist berechtigt, den Druck und die Beschaffenheit des gelieferten Wassers unter Einhaltung des aktuellen Standes der Technik sowie
gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zu verändern, sollte dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig sein.
(3) Das WVU hat beabsichtigte Sperrungen in ortsüblicher Weise rechtzeitig und unter gebührender Berücksichtigung besonders versorgungsabhängiger Abnehmer anzukündigen. Bei Gefahr in Verzug können Sperrungen auch ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden. Das WVU ist jedenfalls bestrebt, die Einschränkung der Versorgung so kurz wie möglich zu halten.

II. VERTRAGSABSCHLUSS, BEZUGSANMELDUNG UND VERPFLICHTUNGEN DES ABNEHMERS
§ 3
(1) Vor Herstellung der Anschlussleitung ist zwischen dem WVU und dem Abnehmer ein Wasserlieferungsvertrag abzuschließen. Hierzu sind folgende Angaben und Unterlagen vom Abnehmer beizubringen:
• Name und Anschrift des Liegenschaftseigentümers sowie des Abnehmers
• Ort des Wasserleitungsanschlusses mit Lageplan und Bauplan
• Angabe über den Zweck des Anschlusses, Beschreibung der Verbrauchsanlage und Angabe über den Wasserbedarf
(2) Für den Wasserlieferungsvertrag und die Bezugsanmeldung sind die beim WVU erhältlichen Drucksorten zu verwenden.
(3) Für zeitlich befristeten Wasserbezug aus Hydranten ist ein gesonderter Liefervertrag abzuschließen.

§ 4
(1) Der Wasserlieferungsvertrag wird schriftlich, unter Verwendung der Vordrucke des WVU, abgeschlossen. Er ist vom Abnehmer und sofern der Abnehmer nicht auch mit dem Liegenschaftseigentümer ident ist, auch vom Liegenschaftseigentümer des zu versorgenden Grundstücks zu unterschreiben. Diese anerkennen damit auch die AVB samt Tarifblatt in der jeweils gültigen Fassung. Sind mehrere Liegenschaftseigentümer vorhanden, so ist der Wasserlieferungsvertrag von allen Liegenschaftseigentümern oder von einem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Mit der Unterfertigung durch das WVU tritt der Wasserlieferungsvertrag in Kraft.
(2) Der Abnehmer hat dem WVU Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsadresse, seiner Bankverbindung (im Falle einer Abbuchung im Lastschriftverfahren) sowie im Falle des Vorliegens eines Rechtsträgers (z. B. GmbH), seiner Rechtsform unverzüglich mitzuteilen. Solange dem WVU nicht geänderte Daten des Abnehmers nachweislich zur Kenntnis gebracht werden, erfolgen Zustellungen aller Art an die bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Adresse unter den bekannt gegebenen Namen und Daten, mit der Wirkung, dass sie dem Abnehmer als zugekommen gelten.

§ 5
(1) Wasser darf nur für eigene Zwecke des Abnehmers im Umfang seiner Bezugsanmeldung verwendet werden. Die Weiterleitung von Wasser auf andere Grundstücke ist verboten.
(2) Beziehen auf einer Liegenschaft mehrere Liegenschaftseigentümer als Abnehmer Wasser aus derselben Anschlussleitung, wird der Wasserlieferungsvertrag mit allen Abnehmern begründet, wobei einer der Abnehmer als bevollmächtigter Vertreter
der anderen auftreten kann.

III. ANSCHLUSSLEITUNGEN
§ 6
Die Anschlussleitung ist die Verbindung der Versorgungsleitung mit der Verbrauchsanlage des Liegenschaftseigentümers mit allen Armaturen und Einbauten, einschließlich der Wasserzähleranlage. Sie endet nach dem Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler. Bei Anlagen ohne Absperrventil nach dem Wasserzähler endet sie unmittelbar nach dem Wasserzähler. Das Ende der Anschlussleitung ist gleichzeitig die Übergabestelle des Wassers an den Abnehmer.

§ 7
(1) Die Anschlussleitung wird auf Grund des Wasserlieferungsvertrages nach den Standards des WVU hergestellt. Werden die Erd- und Bauarbeiten für die Anschlusserrichtung nicht vom WVU durchgeführt, gelten die „Technischen Richtlinien für Erd- und Bauarbeiten von Wasserleitungen“ des WVU.
(2) Die Anschlussleitung ist Eigentum des WVU. Die Erhaltung der Anschlussleitung erfolgt durch das WVU auf Kosten des Abnehmers nach den jeweils gültigen „Instandhaltungskosten für Anschlussleitungen je Monat“.

§ 8
(1) Der Liegenschaftseigentümer hat die Verlegung der Anschlussleitung durch und über seine Grundstücke sowie die Anbringung von Zubehör, wie z.B. Hinweisschilder für Armaturen, Hydranten und dgl. auf Anlagen, Zäunen und Objekten unentgeltlich zuzulassen.
(2) Diese rechtlichen Verpflichtungen hat der Liegenschaftseigentümer auch auf allfällige Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum zu überbinden.

§ 9
(1) Die Bemessung der lichten Weite der Anschlussleitung, die Art und den Ort der Verlegung derselben sowie die Situierung des Wasserzählers bestimmt das WVU unter Berücksichtigung der Wünsche des Abnehmers und des Liegenschaftseigentümers,
soweit nicht technische und/oder wirtschaftliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Niveauänderungen, Überbauungen und Pflanzungen im Bereich von einem Meter beiderseits der Anschlussleitung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des WVU. Wird eine solche Zustimmung nicht eingeholt, haftet das WVU weder für Schäden
infolge eines Gebrechens der Anschlussleitung, noch für Schäden, die infolge von Instandhaltungsarbeiten entstehen. Ein etwaiger Mehraufwand, der auf eine unrechtmäßige Verbauung oder sonstige Veränderung zurück zu führen ist, wird dem
Liegenschaftseigentümer in Rechnung gestellt.
(3) Wenn die auf Grundstücken des Liegenschaftseigentümers verlegten Leitungen und Einrichtungen durch nachträgliche bauliche Veränderungen durch den Abnehmer oder den Liegenschaftseigentümer gefährdet oder nicht ohne besondere Maßnahmen zugänglich werden, kann das WVU auch die Umlegung dieser Leitungen und Einrichtungen auf Kosten des Liegenschaftseigentümers nach vorheriger Verständigung vornehmen oder vornehmen lassen.

§ 10
Der Abnehmer und der Liegenschaftseigentümer haben dem WVU Kosten für allfällige Veränderungen der Anschlussleitung, die durch eine Änderung, Erweiterung oder Reparatur der Verbrauchsanlage erforderlich werden, zu ersetzen. Gegebenenfalls ist ein neuer Wasserlieferungsvertrag abzuschließen.

§ 11
(1) Der Abnehmer und der Liegenschaftseigentümer sind verpflichtet
• die Anschlussleitung vor jeder Beschädigung, insbesondere vor Frost zu schützen;
• die Anschlussleitung leicht zugänglich zu halten;
• keinerlei schädigende Einwirkung auf die Anschlussleitung vorzunehmen oder zuzulassen;
• jeden Schaden und jeden Wasseraustritt unverzüglich nach Wahrnehmung dem WVU zu melden.
(2) Der Abnehmer und der Liegenschaftseigentümer haben für alle Schäden aufzukommen, die dem WVU durch eine Vernachlässigung dieser Verpflichtungen entstehen.

§ 12
(1) Die Anschlussleitung und der Wasserzähler sind für Bedienstete des WVU und dessen Beauftragte jederzeit leicht zugänglich zu halten.
(2) Bei allen Instandhaltungsarbeiten an der Anschlussleitung ist das WVU nicht an die Zustimmung des Abnehmers oder des Liegenschaftseigentümers gebunden. Das WVU wird jedoch, sofern nicht die Dringlichkeit des Vorhabens dies ausschließt,
den Abnehmer und den Liegenschaftseigentümer oder einen von ihnen Bevollmächtigten von derartigen Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis setzen.
Die Instandhaltungsarbeiten werden unter tunlichster Schonung des Eigentums des Abnehmers und des Liegenschaftseigentümers so schnell wie möglich ausgeführt und der ursprüngliche Zustand nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit wiederhergestellt.

§ 13
Der Abnehmer hat für die Herstellung des Wasseranschlusses eine einmalige Zahlung zu entrichten, die sich aus den Kosten für die Herstellung der betreffenden Anschlussleitung, insbesondere aufgrund der Länge, Dimension, Oberflächenbeschaffenheit
und Bodenverhältnisse, und einem Netzkostenbeitrag zusammensetzt.

IV. VERBRAUCHSANLAGEN
§ 14
(1) Die Verbrauchsanlagen nach diesem Vertrag umfassen alle Rohrleitungen und Verbrauchseinrichtungen ab dem Ende der Anschlussleitung (§ 6) sowie allenfalls zu errichtende Schächte, die der Wasserversorgung des Abnehmers dienen.
(2) Für die Ausführung, den Betrieb, Abänderungen und Instandhaltungen von Verbrauchsanlagen gelten die Bestimmungen der einschlägigen Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Bestimmungen der vorliegenden AVB hiervon abweichen.
(3) Soweit für Rohrleitungen, Armaturen und Geräte einschlägige Prüfzeichen erteilt sind, dürfen nur mit Prüfzeichen versehene Rohrleitungen, Armaturen und Geräte verwendet werden.

§ 15
Der Abnehmer ist gegenüber dem WVU für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Erhaltung der Verbrauchsanlage verantwortlich. Diese Verpflichtung trifft auch den Liegenschaftseigentümer, auch wenn die Anlage ganz oder teilweise an Abnehmer vermietet oder zur Benützung überlassen wird.

§ 16
(1) Für die Herstellung eines neuen Wasserleitungsanschlusses hat der Abnehmer mit der Anmeldung zum Wasserbezug durch einen nach der Gewerbeordnung befugten Wasserleitungsinstallateur Pläne, Skizzen, Beschreibungen und Berechnungen der
geplanten Anlage in zweifacher Ausfertigung unter Benützung der aufliegenden Formulare dem WVU vorzulegen.
(2) Das WVU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Verbrauchsanlage des Abnehmers zu überwachen und Änderungen in der Ausführung nach technischer oder hygienischer Begründung zu verlangen. Die Verbrauchsanlagen des Abnehmers dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie vom WVU überprüft und den technischen und hygienischen Erfordernissen entsprechend befunden wurden. Danach erfolgen der Einbau des Wasserzählers und die Öffnung der Anschlussleitung durch Beauftragte des WVU. Die Herstellung der Verbindung zwischen der Anschlussleitung und den Verbrauchsanlagen des Abnehmers obliegt diesem.
(3) Das WVU übernimmt durch den Anschluss der Verbrauchsanlagen des Abnehmers an das Versorgungsnetz sowie durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Verbrauchsanlagen keine Haftung für etwaige Mängel oder Schäden an der Verbrauchsanlage des Abnehmers.

§ 17
(1) Nach Bewilligung der geplanten Verbrauchsanlagen des Abnehmers durch das WVU erhält der Installateur eine Ausfertigung der eingereichten Unterlagen.
(2) Jede Genehmigung für den Einbau von Pumpen, Druckerhöhungsanlagen, Klima und Wasseraufbereitungsanlagen, Wassernachbehandlungsgeräten und -anlagen, Wasserkraftmaschinen sowie gewerblichen und sonstigen Anlagen, bei denen Trinkwasser chemisch oder bakteriologisch verunreinigt werden kann, wird nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden sein. Solche Bedingungen und Auflagen können erforderlichenfalls auch nachträglich vorgeschrieben werden.

§ 18
Bei Abänderung oder Erweiterung der Verbrauchsanlage des Abnehmers, die eine wesentliche Änderung des Wasserbedarfes bedingt, Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit in der Verbrauchsanlage haben kann oder Rückwirkungen auf die
Versorgungsanlage oder das Wasser in der Versorgungsanlage befürchten lässt, hat der Abnehmer vor Beginn der betreffenden Arbeiten Beschreibungen und Planunterlagen vorzulegen. Änderungen und Erweiterungen bedürfen jedenfalls der Zustimmung des WVU.

§ 19
Der Abnehmer ist verpflichtet, jederzeit die Überprüfung bestehender oder in Bau befindlicher Verbrauchsanlagen durch das WVU zuzulassen. Das WVU ist berechtigt, dem Abnehmer die Behebung etwaiger Mängel an den Verbrauchsanlagen innerhalb einer festzusetzenden Frist aufzutragen. Bei Nichterfüllung eines solchen Auftrages kann das WVU bis zur Beseitigung der Mängel die gesamten Verbrauchsanlagen des Abnehmers oder Teilbereiche von der Versorgung ausschließen. Die Kosten für die Mängelbehebung hat der Abnehmer zu tragen.

§ 20
(1) Die Verbrauchsanlagen des Abnehmers haben so beschaffen zu sein, dass Störungen der öffentlichen Versorgungseinrichtungen oder anderer Abnehmer sowie von Dritten ausgeschlossen sind.
(2) Die an die öffentliche Versorgungseinrichtung angeschlossenen Verbrauchsanlagen des Abnehmers dürfen in keiner Verbindung mit anderen Wasserversorgungen oder Leitungssystemen, z.B. Hausbrunnen, Heizungsanlagen, Nutzwasserleitungen stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen.
(3) Bei der Verwendung von Nutzwasser (Grauwasser, Regenwasser, etc.) bei den Verbrauchsanlagen des Abnehmers, erfolgt die Lieferung des Trinkwassers in einen Behälter über einen freien Einlauf.
(4) Die Verwendung der Verbrauchsanlagen des Abnehmers und der Anschlussleitung für die Erdung elektrischer Einrichtungen ist nicht gestattet.
(5) Wendet sich der Abnehmer mit Störungen an das WVU, die nicht im Verantwortungsbereich desselben liegen, so sind allfällige Aufwendungen des WVU durch den Abnehmer zu tragen.

§ 21
Der Anschluss und Einbau von Einrichtungen, Armaturen und Geräten jeglicher Art im Bereich der Anlagen geschieht auf Gefahr des Abnehmers. Er haftet für jeden Schaden, der dem WVU dadurch entsteht.

V. ZÄHLUNG DES WASSERVERBRAUCHES
§ 22
(1) Das WVU stellt die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge, soweit nicht in Sonderfällen eine andere Erfassung und Verrechnung erfolgt, durch vom WVU gelieferte und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Wasserzähler fest.

§ 23
(1) Der Abnehmer hat für den Einbau des Wasserzählers in einer Nische oder in einem Schacht einen geeigneten Ort entschädigungslos zur Verfügung zu stellen und hat dafür zu sorgen, dass dieser Ort für Beauftragte des WVU jederzeit ungehindert zugänglich ist.

(2) Wird für den Einbau des Wasserzählers gem. Abs. 1 ein Schacht errichtet, so sind für das Betreten die einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Diese sind jederzeit unter www.holding-graz.at aufruf- und downloadbar.
(3) Der Abnehmer ist verpflichtet, mit Ausweis versehenen Beauftragten des WVU den Zutritt zur Wasserzähleranlage zu gestatten und hat dafür zu sorgen, dass der Wasserzähler ungehindert abgelesen bzw. ausgetauscht werden kann. Ist der Zutritt oder die Ablesung nicht möglich, kann das WVU einen geschätzten Verbrauch in Rechnung stellen, und zwar bis zur Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse durch den Abnehmer. Mehraufwendungen, welche sich aufgrund der Nichteinhaltung von Terminen (Ablesungen, Zählertausch, etc.) ergeben, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden.

§ 24
Das WVU stellt für jede Anschlussleitung einen Wasserzähler oder eine Wasserzählergarnitur zur Ermittlung des Gesamtverbrauches des Abnehmers zur Verfügung. Größe, Art und Anzahl der Wasserzähler werden vom WVU bestimmt. Diese Geräte sind Eigentum des WVU. Die Verwendung weiterer Wasserzähler in den Verbrauchsanlagen des Abnehmers (Subzähler) ist zulässig, jedoch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Abnehmer überlassen. Die Ablesung dieser Zähler bildet keine Grundlage für die Verrechnung des Wasserverbrauches mit dem WVU.

§ 25
Die Bereitstellung, die fallweise Überprüfung, der Austausch, die Entfernung, die vorgeschriebene Eichung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen führt ausschließlich das WVU bzw. ein von diesem beauftragtes Unternehmen durch.

§ 26
Der Abnehmer kann beim WVU jederzeit schriftlich eine Überprüfung der Anzeigegenauigkeit des Wasserzählers fordern. Die Kosten einer solchen Überprüfung einschließlich der Nebenkosten (Verpackung, Transport, Ein- und Ausbau des Wasserzählers) gehen, wenn die eichamtlich zugelassene Abweichung überschritten wurde, zu Lasten des WVU, ansonsten zu Lasten des Abnehmers. Das WVU kann eine solche Überprüfung vom Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig machen.

§ 27
(1) Der Abnehmer ist verpflichtet, über Aufforderung des WVU den jeweiligen Wasserzählerstand bekannt zu geben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Ablesung und/oder Kontrolle durch einen Beauftragten des WVU erfolgen, wobei
diese Kosten dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden können.
(2) Der Abnehmer ist weiters verpflichtet, die Wasserzähleranlage bzw. die Verbrauchsanzeige des Wasserzählers regelmäßig zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten der Verbrauchsanlagen oder sonstige Beschädigungen zeitgerecht feststellen zu können.

§ 28
(1) Der Abnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigung, Einwirkung Dritter, Abwasser, Oberflächenwasser, Heißwasser und Frost zu schützen.
(2) Der Abnehmer haftet dem WVU für alle schuldhaft verursachten Schäden an Wasserzählern. Der Abnehmer hat dem WVU Störungen, Beschädigungen oder Stillstand des Wasserzählers unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Abnehmer darf Änderungen an der Wasserzähleranlage weder selbst vornehmen noch dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte des WVU vorgenommen werden.
(4) Entfernung oder Beschädigung der Plombe kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Kosten für eine Wiederanbringung der Plombe trägt der Abnehmer.

§ 29
Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge wird, gleichgültig, ob sie verbraucht oder aus Undichtheiten bzw. Rohrgebrechen nach der Übergabestelle des Wassers an den Abnehmer i.S.d. § 6 oder offenstehenden Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist, als vom WVU geliefert und vom Abnehmer entnommen verrechnet.

§ 30
Die Kosten für die Bereitstellung und Instandhaltung des Wasserzählers sowie für die Anschlussleitung sind im jeweils gültigen Preisblatt ersichtlich. Dieses ist in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit unter www.holding-graz.at aufruf- und downloadbar. Die Kosten für den erstmaligen Einbau des Wasserzählers sowie vom Abnehmer gewünschte Ein- und Ausbauten hat der Abnehmer zu tragen.

VI. RECHNUNGSLEGUNG UND BEZAHLUNG
§ 31
(1) Die Abrechnung der Wasserlieferung erfolgt seitens des WVU jährlich je nach vertraglicher Vereinbarung auf Basis des tatsächlichen oder geschätzten Verbrauchs. Das WVU kann andere Zeitabstände wählen, wobei jedoch der Zeitabstand von 12
Monaten nicht überschritten werden soll. Abnehmer, die jährlich abgerechnet werden, haben monatlich, jeweils bis spätestens 7. des Monats, Teilzahlungsbeträge, die geschätzt oder entsprechend dem Vorjahresverbrauch ermittelt werden, zu leisten. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so werden die Entgelte zeitanteilig berechnet, wenn keine abgelesenen Messergebnisse vorliegen. Einwände gegen Rechnungen haben innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich zu erfolgen. Diese berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.

§ 32
(1) Die der Rechnung zugrunde zu legenden Zählerstände des Wasserzählers werden vom Abnehmer durch Selbstablesung oder von Beauftragten des WVU durch Ablesung der Zählerstände bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Ablesung oder des Zutritts zum Wasserzähler i.S.d. § 23 (3) dieser AVB durch Schätzung festgestellt.
(2) Wird der Zählerstand vom Abnehmer nicht bekannt gegeben und/oder wird der Zutritt zum Wasserzähler i.S.d. § 23 (3) nicht gestattet, so behält sich das WVU das Recht vor, die Wasserversorgung auf das hygienisch erforderliche Mindestmaß zu
reduzieren.

§ 33
(1) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Die Kosten für die Überweisung gehen zu Lasten des Abnehmers.
(2) Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, kann das WVU für alle sich auf Grund dieses Wasserlieferungsvertrages seitens des Abnehmers gegenüber dem WVU ergebenden Zahlungsverpflichtungen bei einer allfälligen Überschreitung der Zahlungsfristen ab Fälligkeit Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnen.
(3) Das WVU ist berechtigt, Kostenersatz für bestimmte Nebenleistungen (wie z. B. der neuerlichen Zusendung von Rechnungen, etc.) zu verlangen. Das WVU ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Abnehmers einen Kostenersatz für Mahnungen zu verlangen. Nach ergebnisloser Mahnung können ohne weitere Verständigung der Gesamtrückstand zuzüglich der erwachsenen Spesen, Zinsen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, gerichtlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist das WVU in diesem Fall berechtigt, die Wasserlieferung unter den Voraussetzungen des § 39 (2) lit. b der vorliegenden AVB einzustellen oder auf das hygienisch erforderliche Mindestmaß zu reduzieren und darüber hinaus den Wasserlieferungsvertrag gem. § 37 (2) aus wichtigem Grund zu beenden.

§ 34
(1) Vorteile aus Verrechnungsfehlern zufolge unrichtiger, fehlerhafter oder fehlender Zählerangaben hat der daraus bereicherte Vertragspartner zurück zu erstatten. Dies gilt auch für geschätzte Abrechnungen, wenn sich nach Vorliegen eines Ableseergebnisses herausstellt, dass der tatsächliche Verbrauch von der Schätzung abweicht.
(2) Wenn das Ausmaß des Berechnungsfehlers nicht einwandfrei feststellbar ist, oder wenn eine Messeinrichtung nicht oder fehlerhaft anzeigt, ermittelt das WVU das Ausmaß der Lieferung von Wasser nach einer Berechnung des Durchschnittsverbrauchs. Bei diesem Verfahren werden der Verbrauch bis zur letzten fehlerfreien Erfassung und der Verbrauch nach der Feststellung des Fehlers der Ermittlung zu Grunde gelegt. Hierbei müssen die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.
(3) Ansprüche auf Richtigstellung der Rechnung sind auf den Ablesezeitraum beschränkt, welcher der Feststellung des Fehlers vorangegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Auswirkungen des Fehlers über einen größeren Zeitraum festgestellt werden können, in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre ab Feststellung des Fehlers beschränkt.

§ 35
(1) Für den Fall, dass der Abnehmer innerhalb der letzten 12 Monate mit zwei Zahlungen in Verzug geraten ist, ist das WVU berechtigt, eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in doppelter Höhe des monatlichen Teilzahlungsbetrages zu verlangen. Ist der Abnehmer weiterhin in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seiner Zahlungsverpflichtung nach, so kann die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zum Ausgleich nicht
bezahlter Rechnungen seitens des WVU herangezogen werden. Ist die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verbraucht, ist diese vom Abnehmer wiederum in der ursprünglich vorgeschriebenen Höhe zu leisten.
(2) Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Abnehmers mit Forderungen des WVU gilt als ausgeschlossen, soweit sie nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom WVU ausdrücklich anerkannt wurde.

§ 36
Wird Wasser entgegen den Bestimmungen dieser AVB bzw. unter Umgehung, Beeinflussung oder vor dem Einbau oder nach dem Ausbau von Wasserzählern vom Abnehmer ungezählt entnommen, so hat er hierfür einen pauschalierten Schadenersatz an das WVU zu leisten. Dieser bemisst sich grundsätzlich seiner Höhe nach für die in Frage kommende Dauer des unbefugten Gebrauches, unter Zugrundelegung eines Durchschnittsverbrauches einer vergleichbaren Anlage.

VII.BEENDIGUNG DER WASSERLIEFERUNG
§ 37
(1) Der Wasserlieferungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Abnehmer unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine vorzeitige Beendigung des Wasserlieferungsvertrages aus wichtigem Grund ist für beide Vertragspartner jederzeit möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere:
• wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Konkursverfahren eröffnet oder die Einleitung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
• die Nichterfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Aussetzung der Vertragsverpflichtungen und Verstreichens einer gesetzten Frist von einem Monat;
• wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Pflichten i.S.d. Bestimmung sind alle Pflichten, deren Verletzung das WVU zur Einstellung der Versorgung gem. § 39 (2) der gegenständlichen AVB berechtigen.
(3) Nach Beendigung der Wasserversorgung wird die Anschlussleitung durch das WVU auf Kosten des Abnehmers außer Betrieb genommen (Versorgungsunterbrechung inkl. Zählerausbau). Eine gänzliche Anschlussentfernung kann nur im Auftrag des Abnehmers und des Liegenschaftseigentümers gemeinsam erfolgen. Für den Fall, dass es kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einem Abnehmer gibt, kann die gänzliche Anschlussentfernung allein im Auftrag des Liegenschaftseigentümers erfolgen. Die gänzliche Entfernung ist kostenlos. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Anschlussleitung neuerlich errichtet werden, fallen wiederum Anschlusskosten in Höhe der Kosten für einen Neuanschluss an.

§ 38
(1) Ein Wechsel in der Person des Abnehmers ist dem WVU mittels vorgegebenem Formular unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das entsprechende Ummeldungsformular ist jederzeit unter www.holding-graz.at aufruf- und downloadbar.
(2) Erfolgt ein Wechsel in der Person des Abnehmers gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Wasserlieferungsvertrag zu dem angegebenen Stichtag an den neuen Abnehmer über (Ummeldung). Bis zur Anzeige der Ummeldung samt Stichtag bleibt der bisherige Abnehmer Vertragspartner des WVU.
(3) Wird ein Abnehmer abgemeldet, ein neuer Abnehmer jedoch nicht gleichzeitig angemeldet, so wird bis zur Neu- oder Wiederanmeldung eines Abnehmers die Wasserversorgung unterbrochen bzw. gesperrt. In diesem Fall gehen die Rechte und Pflichten aus dem Wasserlieferungsvertrag auf den Liegenschaftseigentümer über. Dieser haftet dem WVU, ab dem Zeitpunkt der Abmeldung, für den anfallenden Verbrauch. Der Liegenschaftseigentümer trägt weiters die Kosten der Instandhaltung, auch wenn kein Wasser bezogen wird.
(4) Der Liegenschaftseigentümer kann dann:
• eine Versorgungsunterbrechung inkl. Zählerausbau gegen Kostenersatz beantragen (Instandhaltungskosten bleiben bestehen) oder
• das Vertragsverhältnis zum WVU zur Gänze kündigen (in diesem Fall wird die Anschlussleitung auf Kosten des WVU entfernt) oder
• sich selbst als Abnehmer anmelden.
(5) Die Rechte und Pflichten des Liegenschaftseigentümers aus dem Vertragsverhältnis mit dem WVU gehen auf die Rechtsnachfolger bzw. Liegenschaftseigentümer über bzw. sind diesen zu überbinden. Das WVU ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.

§ 39
(1) Das WVU kann zur Sicherung des Trinkwassers die Wasserlieferung für gewerbliche oder industrielle Zwecke, private oder öffentliche Bäder, Springbrunnen, für Kühlzwecke, Reinigung von Verkehrsflächen o. ä. einstellen, einschränken oder die
weitere Belieferung vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit und solange dies aus betrieblichen Gründen, Fällen höherer Gewalt, bei behördlichen Anordnungen, während einer Brandbekämpfung, Gefahr in Verzug oder
sonstigen Umständen, insbesondere infolge einer über die Trinkwasserversorgung hinausgehenden übermäßigen Beanspruchung des Versorgungsnetzes, notwendig ist. Vor einer Einstellung oder Einschränkung der Versorgung ist, soweit dies möglich ist, der Abnehmer zu verständigen.
(2) Das WVU ist darüber hinaus berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen oder auf das hygienisch erforderliche Mindestmaß zu reduzieren,
• wenn der Abnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Eigentum des WVU beschädigt, Plomben entfernt oder beschädigt oder Wasser vertragswidrig im Sinne des § 36 entnimmt oder bezieht;
• bei Nichtbezahlung fälliger Rechnungen aus dem Wasserlieferungsvertrag trotz Mahnung und Androhung der Einstellung;
• bei Verweigerung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des § 35;
• bei Verweigerung des Zutrittes im Sinne der §§ 12 (1) und 23 nach vorausgegangener schriftlicher Aufforderung an den Abnehmer;
• wenn der Abnehmer auf das Wasserversorgungsnetz rückwirkende Störquellen, trotz schriftlicher Aufforderung in angemessener Frist, nicht beseitigt oder wenn Gefahr in Verzug besteht bzw. die Verbrauchsanlage des Abnehmers mangelhaft ist.
(3) Das WVU hat die gemäß Abs. 2 eingestellte oder reduzierte Wasserversorgung unverzüglich wiederaufzunehmen,
• in Fällen des § 39 (2), lit. a, b und c nach Bezahlung des geforderten Betrages oder nach Einigung über den Schadenersatz, über die Zahlungsmodalitäten oder über entsprechende Sicherheiten;
• in den Fällen des § 39 (2), lit. d bei Einigung über die künftige Vermeidung des Anlasses der Einstellung der Wasserversorgung;
• in den Fällen des § 39 (2), lit. e nach restloser Beseitigung der Störquellen

VIII. HAFTUNG
§ 40
(1) Für Schäden, die durch das vom WVU gelieferte Wasser entstehen, gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG). Im Übrigen haftet das WVU für Schäden, die der Abnehmer beispielsweise durch Unterbrechung der Wasserversorgung, durch Druckänderungen oder durch unregelmäßige Wasserversorgung durch vom WVU zu vertretende Umstände erleidet, nur für den Fall, dass die Schäden vom WVU bzw. deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Das WVU haftet darüber hinaus nur für jene Schäden, die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbar waren. Die Gesamthaftung für die von der Holding Graz verschuldeten Schäden ist – ausgenommen bei Vorsatz – mit der jeweiligen Vertragssumme begrenzt. Die Haftung für Schäden insbesondere auf Grund von Produktionsausfällen, Betriebsstillstand, Vermögensschäden, für Zinsverluste, für entgangenen Gewinn, für Folgeschäden sowie für alle mittelbaren
Schäden wird ausgeschlossen.
(2) Weiters wird für etwaige Schäden, welche durch das berechtigte Einstellen oder die Reduzierung der Wasserversorgung gem. § 39 (2) entstehen, keine Haftung übernommen.
(3) Sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners können nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Vertragspartner von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (Primär-)Schadens aufgrund des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(4) Gegenüber Verbrauchern i.S.d. KSchG gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht für Personenschäden sowie für sonstige Schäden, welche das WVU vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 41
Bei allfälligen Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen zur Anwendung und wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige
Gericht in Graz, erster Bezirk vereinbart. Bei Abnehmern, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind und die zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Abnehmer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

§ 42
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages über Wasserversorgung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Grundsatz.
(2) Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen des Abnehmers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 43
Sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die das WVU erbringt, ausschließlich diese AVB in der jeweils gültigen Fassung.

§ 44
(1) Das WVU ist berechtigt, einseitig Änderungen der AVB vorzunehmen, und wird diese Änderungen dem Abnehmer schriftlich mitteilen. Widerspricht der Abnehmer nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der entsprechenden Verständigung
schriftlich, gelten die Änderungen als vereinbart. Ist der Abnehmer Verbraucher i.S.d. KSchG, wird er zu Beginn der 4-wöchigen Frist vom WVU auf die Bedeutung seines Verhaltens gesondert hingewiesen.
(2) Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AVB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der vorliegenden AVB. Gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher i.S.d. KSchG sind, tritt anstelle der ungültigen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich
vorgesehen ist.

§ 45
Diese AVB bilden einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Wasserlieferungsvertrags sowie des Vertrags mit dem Liegenschaftseigentümer. Die Information zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist jederzeit gesondert auf www.holding-graz.at aufruf- und downloadbar.